Mit nachfolgender Information dürfen wir Sie über Konsequenzen mit der Auflösung von Dienstverhältnissen ab dem 01.01.2013 informieren.
Zum Ende eines (freien) Dienstverhältnisses muss der Dienstgeber nach dem (neu geschaffenen) § 2b Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG)
ab 1. 1. 2013 eine Abgabe in Höhe von € 113,– entrichten.
Dieser Betrag wird jährlich erhöht.
Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des (freien) Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Die Gebietskrankenkasse leitet diese Beträge an das AMS weiter.
Das Gesetz sieht aber zahlreiche Ausnahmen von der Auflösungsabgabe vor.
Die Abgabe ist u.a. nicht zu entrichten, wenn
– das Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war
– das Dienstverhältnis während des Probemonats gelöst wird
– ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird
– das Lehrverhältnis aufgelöst wird
– der Dienstnehmer gekündigt hat
– der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist
– der Dienstnehmer gerechtfertigt entlassen wurde
– das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers endet
– das Dienstverhältnis dem BUAG unterliegt
– ein geringfügiges Dienstverhältnis gelöst wird
Da die Verpflichtung zur Entrichtung der Auflösungsabgabe an das Ende eines arbeitslosenversicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnisses anknüpft, fällt die Abgabe auch bei Umwandlung (Reduktion des Beschäftigungsausmaßes) eines vollversicherten (freien) Dienstverhältnisses in ein geringfügiges (freies) Dienstverhältnis an.
Wir hoffen, dass wir mit dieser kurzen Information einen Überblick schaffen konnten und stehen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.